Online-Bezahlung von Flügen
Sehr viele Flugpassagiere buchen in der heutigen zeit ihre Flüge über das Medium Internet.
wenn man diesen unkomplizierten Service der meisten Airlines nutzen möchte, benötigt man eine Kreditkarte.
Dabei spielt es keine Rolle, ob man über eine LBB Visa Kreditkarte oder über eine schufafreie Kreditkarte verfügt.
Akzeptiert werden in der Regel alle gängigen und weltweit akzeptierten Kreditkarten.
Die Technik hat manchmal auch ihre Tücken und so kann es vorkommen, dass eine Zahlung mit Kreditkarte einmal nicht funktioniert.
Sollte dieser Umstand einmal eintreten, dürfen Fluggesellschaften die vom Passagier reservierten Plätze nicht einfach anderweitig vergeben.
Die Fluggesellschaft muss in solch einem Fall mit dem Kunden Kontakt aufnehmen und ihn darüber informieren.
Zusätzlich muss dem Kunden eine Frist eingeräumt werden einen neuen bezahlversuch zu starten.
Zu diesem Urteil kamen die Richter am Amtsgericht Dortmund (Az.: 8 O 400/08).
Nachzulesen ist der komplette Sachverhalt in der Fachzeitschrift "ReiseRecht aktuell", welche von der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht herausgegeben wird.
Im dem Fall vor dem Amtsgericht Dortmund ging es um eine Flugreise auf die griechische Insel Korfu, welche der Kläger im Internet gebucht hatte und mit Kreditkarte bezahlt werden sollte.
Doch das Bezahlen des Reisepreises gelang jedoch nicht.
Es könnte sein, dass sich der Kunde bei der Eingabe der Kreditkartennummer vertippt hat.
Ihm ist auch nicht aufgefallen, dass seine Kreditkarte mit dem reisepreis nicht belastet wurde. Am Flughafen erlebte der Urlauber dann die böse Überraschung.
Die Plätze für ihn und seine Begleiter waren an andere Touristen vergeben worden.
Daraufhin buchte er bei einer anderen Fluggesellschaft teurere Tickets und verlangte den Differenzbetrag vom ursprünglichen Vertragspartner zurück.
Die Fluggesellschaft wollte diesen Betrag nicht erstatten. Daraufhin klagte der Mann und die Richter gaben dem Kläger Recht und erklärten eine Passage in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Fluggesellschaft für unwirksam.
Der Fluggesellschaft ist es durchaus zuzumuten, dass sie ihren Kunden "zumindest per E-Mail von dem Scheitern des ersten Zahlungsversuchs unterrichtet" und ihm eine entsprechende Frist für einen zweiten Bezahlversuch setzt.
Die Richter erklärten auch eine weitere Klausel in den Geschäftsbedingungen für unwirksam.
Diese hätte es der Fluggesellschaft erlaubt, die versäumte Zahlung der Schufa zu melden.